Welche Handlung stellt im Geltungsbereich des Wiener Jagdgesetzes eine Übertretung der Bestimmungen über Wildbret und Trophäen dar?
Der unzulässige Verkauf oder die unzulässige Beförderung von Wildkörpern.
Das Verschenken von rechtmäßig erlegtem Wildbret an Personen ohne Jagdschein.
Die Verwertung von Fallwild für die eigene Hundeausbildung ohne behördliche Meldung.
Die Entnahme der inneren Organe (Aufbrechen) unmittelbar am Erlegungsort.