238 / 553
Bei einem Stück Rehwild stellen Sie beim Aufbrechen bedenkliche Merkmale fest. Es muss zur Fleischuntersuchung:
A
nur, wenn es dem gewerbsmäßigen Handel zugeführt wird
B
nur, wenn es zum menschlichen Verzehr verwendet werden soll
C
in allen der vorgenannten Fälle
D
nur bei Verdacht auf Umweltkontamination