Wann „erwirbt“ der Käufer eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

A

bei dem Abschluss eines Kaufvertrages.

B

bei der Vorlage der Waffenbesitzkarte des Käufers zum Eintrag der Waffe bei seiner zuständigen Behörde.

C

bei der Aushändigung der Waffe durch den Verkäufer.