Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?
der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
der Abschuss wird in die Abschussliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 10. Februar eines jeden Jagdjahres vorgelegt
der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist