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Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?
A
der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
B
der Abschuss wird in die Abschussliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 10. Februar eines jeden Jagdjahres vorgelegt
C
der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist