Wer gehört kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an?
Ausschließlich die Jagdpächter sowie die gewählten Jagdaufseher des Bezirks.
Sämtliche Bürger der Gemeinde, sofern sie im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind.
Alle Jäger, die in der jeweiligen Gemeinde ihren ersten Wohnsitz gemeldet haben.
Alle Grundeigentümer der Flächen, die zu dem jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören.