Das Stück (mit Haupt und Aufbruch) muss, sofern es als Lebensmittel verwertet werden soll, zur amtlichen Fleischuntersuchung beim zuständigen amtlichen Tierarzt angemeldet werden. Ansonsten sachgerechte Entsorgung über die Tierkörperbeseitigungsanlage. Bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Wildseuche ist unverzüglich das Veterinäramt zu verständigen und entscheidet über das weitere Vorgehen.