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Beim Vorliegen welcher Voraussetzungen ist die Fütterung des Schalenwildes zulässig?
Musterantwort
Grundsätzlich ist das Füttern von Schalenwild in M-V verboten. Die untere Jagdbehörde des betreffenden Landkreises legt für das Schalenwild den Zeitraum der Notzeit fest. Dann ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen.