Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Polizeivollzugsbeamte, Jagdbehörden, Forstbeamte) dem Jagdausübungsberechtigten, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.