Jagdschutzberechtigte sind in ihrem Jagdbezirk befugt,
- Personen, die dort unberechtigt jagen, anzuhalten und ihre Identität festzustellen, sowie ihnen Waffen, Jagd- und Fanggeräte, erlegtes Wild, Frettchen und Hunde abzunehmen,
- Hunde, die Wild außerhalb der Einwirkung ihres Führers verfolgen und Katzen, die weiter als 200Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, zu töten. Gleiches gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben