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In seinem umfriedeten Hausgarten findet der Eigentümer einen verendeten Rehbock. Darf er sich das Stück aneignen?
Das Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer. In einem Jagdbezirk wird das Aneignungsrecht auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen. Handelt es sich um einen befriedeten Bezirk (→ kein Jagdbezirk) so liegt das Aneignungsrecht beim Grundeigentümer.