In seinem umfriedeten Hausgarten findet der Eigentümer einen verendeten Rehbock. Darf er sich das Stück aneignen?

Erklärung:

Das Aneignungsrecht von Wild liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer. In einem Jagdbezirk wird das Aneignungsrecht auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen. Handelt es sich um einen befriedeten Bezirk (→ kein Jagdbezirk) so liegt das Aneignungsrecht beim Grundeigentümer.

A

nein, es steht dem Jagdausübungsberechtigten des umliegenden Reviers zu

B

ja

C

nein, das Stück muss der Tierkörperbeseitigungsanstalt überlassen werden