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Sie haben als Revierinhaber auf einen Frischling geschossen, der in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Wildfolge ist nicht vereinbart. Was müssen Sie tun?
Die Frage bezieht sich auf die Wildfolge nach § 27 Abs. 1 NJagdG, wenn ein krankgeschossenes Wildtier – hier ein Frischling (Schalenwild) – in den Nachbarjagdbezirk wechselt.
Gemäß § 27 Abs. 1 NJagdG gilt:
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat, oder eine beauftragte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen.
Anwendung auf die Frage:
- Die Wechselstelle ist kenntlich zu machen.
- Der Reviernachbar ist unverzüglich zu verständigen.
- Der Schütze soll sich an der Nachsuche beteiligen.
Darüber hinaus sollte das Stück zur Einhaltung der Wildbrethygiene auch versorgt werden. Das "Fortschaffen" ist jedoch nicht erlaubt, da es sich um Schalenwild handelt.
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.
Kommentar: Schwierige Antworten, die sich auf das „neue“ Gesetz zur Wildfolge nur bedingt beziehen lassen. Wir vermuten, dass die Frage bald geändert wird.