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Sie haben als Revierinhaber auf einen , der in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. ist nicht vereinbart. Was müssen Sie tun?


Die Frage bezieht sich auf die nach § 27 Abs. 1 NJagdG, wenn ein krankgeschossenes Wildtier – hier ein () – in den Nachbarjagdbezirk wechselt.

Gemäß § 27 Abs. 1 NJagdG gilt:

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die hat, oder eine beauftragte Begleitperson die Stelle, an der das über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen.

Anwendung auf die Frage:

  1. Die Wechselstelle ist kenntlich zu machen.
  2. Der Reviernachbar ist unverzüglich zu verständigen.
  3. Der Schütze soll sich an der beteiligen.

Darüber hinaus sollte das zur Einhaltung der auch versorgt werden. Das "Fortschaffen" ist jedoch nicht erlaubt, da es sich um handelt.

Wechselt krankgeschossenes in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das ist zu und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das , außer , fortschaffen.

Kommentar: Schwierige Antworten, die sich auf das „neue“ Gesetz zur nur bedingt beziehen lassen. Wir vermuten, dass die Frage bald geändert wird.