Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

A

Die Handlung war rechtlich zulässig

Die Jagdzeit auf dem Damhirsch beginnt am 1. August. Somit war die Handlung zulässig.

B

Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen

C

Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar