Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Die Handlung war rechtlich zulässig
Die Jagdzeit auf dem Damhirsch beginnt am 1. August. Somit war die Handlung zulässig.
Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar