Welche der hier genannten Gegenstände sind keine „wesentlichen Teile“ von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes?

Erklärung:

Zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe gehören:

  1. Lauf
  2. Gehäuse: Das Bauteil einer Waffe, welches Lauf, Abzug und Verschluss aufnimmt.
  3. Verschluss
  4. Patronenlager
  5. Griffstück von Kurzwaffen

Die wesentlichen Teile sind rechtlich den zugehörigen Schusswaffen gleichgestellt.

A

Wechseltrommel für Revolver

Beim Revolver ist in der Trommel das Patronenlager untergebracht.

B

Klappschaft für Flinten

C

Ersatzmagazin für Büchsen