Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

A

Der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben

B

Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt

C

Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist