Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

A

Der Kreisjägermeister wird von der anerkannten Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt

B

Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen

C

Der Kreisjägermeister ist in Angelegenheiten des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 2 BJagdG im Rahmen des Außendienstes sachlich zuständig, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten auszuüben

D

Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung der Gemeindeverwaltung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt

E

Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet

F

Der Kreisjägermeister ist ermächtigt nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist