In welcher Zeit dürfen Wildkaninchen im befriedeten Bezirk gefangen oder getötet werden?
„In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.“
Siehe: § 4 IV LJG-NRW
Jederzeit unter Beachtung von Jagdzeiten und Schonzeiten
Nur, wenn die Wildkaninchen erkrankt sind (z. B. Myxomatose)
Nur, wenn sie für den Eigenbedarf verwertet werden
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd, somit dürfen Wildkaninchen nicht gefangen werden