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In welcher Zeit dürfen im gefangen oder getötet werden?


„In dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit fangen oder töten und sich . Für den Gebrauch von ist eine Genehmigung nach Absatz 3 3 erforderlich.“

Siehe: § 4 IV LJG-NRW