In welcher Zeit dürfen Wildkaninchen im befriedeten Bezirk gefangen oder getötet werden?

Erklärung:

„In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.“

Siehe: § 4 IV LJG-NRW

A

Jederzeit unter Beachtung von Jagdzeiten und Schonzeiten

B

Nur, wenn die Wildkaninchen erkrankt sind (z. B. Myxomatose)

C

Nur, wenn sie für den Eigenbedarf verwertet werden

D

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd, somit dürfen Wildkaninchen nicht gefangen werden