Wer darf in einem befriedeten Bezirk Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen?

Erklärung:

Siehe: § 4 Landesjagdgesetz NRW

A

Sachkundige Eigentümer und Nutzungsberechtigte, sowie deren sachkundige Beauftragte

B

Der Jagdaufseher

C

Jeder Grundeigentümer