Ja, wenn sie dem Jagdrecht unterliegen und die Tiere herrenlos geworden sind.
Es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Tiere dem Jagdrecht unterliegen (siehe: § 2 LJG NRW). Zum anderen müssen die Tiere herrenlos geworden sein. Das heißt der Eigentümer der entlaufenen Tiere verfolgt diese nicht unmittelbar oder gibt die Verfolgung auf.
Ebenso müssen Wildschäden durch entlaufenes Wild aus Gehege durch den Eigentümer beglichen werden.