Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, geregelt?
Der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
Die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
Die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
Der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.