Ist die Zerstörung vorübergehend aufgestellter Bienenkörbe durch Wildschweine ein ersatzpflichtiger Wildschaden nach dem Landesjagdgesetz?
Bei Schäden, die durch Schwarzwild an Grundstücken verursacht werden, entsteht grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht.
Ja, der Schaden muss durch die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter, falls dieser den Ersatz des Wildschadens im gesetzlichen Umfang übernommen hat, ersetzt werden.
Nur wenn die Bienenkörbe innerhalb einer Einzäunung stehen, entsteht eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens.
Da die Bienenkörbe weder Bestandteil noch Erzeugnis des Grundstücks sind, handelt es sich nicht um einen ersatzpflichtigen Wildschaden.