Wann muss z.B. eine Waffe durch die staatlichen Beschussämter neu beschossen werden?
Wenn der Lauf verkürzt wurde.
Wenn der Schaft verkürzt wurde.
Wenn das Patronenlager aufgebohrt wurde (z.B. bei Schrotläufen von Hülsenlänge 65 mm auf 70 mm).
Wenn ein Einstecklauf montiert wurde.