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Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?
A
spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
B
spätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
C
spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
D
spätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde