Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?

A

spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

B

spätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

C

spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

D

spätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde