Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?
spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
spätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde
spätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde