Eine Person, die bereits Mitte der achtziger Jahre die Jägerprüfung abgelegt hat, pachtet einen Jagdbezirk und möchte auch die Fallenjagd ausüben. Welche der nachfolgend genannten Aussagen ist richtig?
Sie darf die Fallenjagd nur ausüben, wenn er einen zusätzlichen Nachweis der Fachkenntnis zur Fallenjagd, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere erbringt.
Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der unteren Jagdbehörde melden.
Sie darf ohne weiteres die Fallenjagd ausüben, sofern dies im Pachtvertrag vereinbart ist.
Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der Jagdgenossenschaft melden.