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Eine Person, die bereits Mitte der achtziger Jahre die Jägerprüfung abgelegt hat, pachtet einen Jagdbezirk und möchte auch die Fallenjagd ausüben. Welche der nachfolgend genannten Aussagen ist richtig?
A
Sie darf die Fallenjagd nur ausüben, wenn er einen zusätzlichen Nachweis der Fachkenntnis zur Fallenjagd, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere erbringt.
B
Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der unteren Jagdbehörde melden.
C
Sie darf ohne weiteres die Fallenjagd ausüben, sofern dies im Pachtvertrag vereinbart ist.
D
Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der Jagdgenossenschaft melden.