Eine Person, die bereits Mitte der achtziger Jahre die Jägerprüfung abgelegt hat, pachtet einen Jagdbezirk und möchte auch die Fallenjagd ausüben. Welche der nachfolgend genannten Aussagen ist richtig?

A

Sie darf die Fallenjagd nur ausüben, wenn er einen zusätzlichen Nachweis der Fachkenntnis zur Fallenjagd, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere erbringt.

B

Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der unteren Jagdbehörde melden.

C

Sie darf ohne weiteres die Fallenjagd ausüben, sofern dies im Pachtvertrag vereinbart ist.

D

Die Ausübung der Fallenjagd muss sie lediglich der Jagdgenossenschaft melden.