Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?
Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei.
Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung.
Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen.