Eine Spaziergängerin / ein Spaziergänger nimmt ein von der jagdausübungsberechtigten Person erlegtes Reh, das diese kurzfristig abgelegt hat, mit. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?

A

Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei.

B

Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.

C

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung.

D

Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen.