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Eine Jägerin / ein erlegt im Juni ein in einer Entfernung von 100 Metern von einer nicht beschickten Fütterungseinrichtung. Handelt sie / er gesetzwidrig?


Die Antwortmöglichkeiten sind sicherlich alle ein wenig unglücklich gewählt. Allerdings kann man hieran gut die Regeln zur Bejagung Rund um erklären:

  1. Abstandsregel: Die Jagd im Umkreis von 200 Metern von beschickten ist tatsächlich verboten.
  2. Definition der : Eine gilt nur als solche, wenn sie „beschickt“ ist, also auch tatsächlich gerade genutzt wird. In dieser Situation ist die jedoch nicht beschickt. Es handelt sich also nur um „leere“ Holzverschläge, sodass getrost gejagt werden darf.