Eine Jägerin / ein Jäger erlegt im Juni ein Schmaltier in einer Entfernung von 100 Metern von einer nicht beschickten Fütterungseinrichtung. Handelt sie / er gesetzwidrig?

Erklärung:

Die Antwortmöglichkeiten sind sicherlich alle ein wenig unglücklich gewählt. Allerdings kann man hieran gut die Regeln zur Bejagung Rund um Fütterungen erklären:

  1. Abstandsregel: Die Jagd im Umkreis von 200 Metern von beschickten Fütterungen ist tatsächlich verboten.
  2. Definition der Fütterung: Eine Fütterung gilt nur als solche, wenn sie „beschickt“ ist, also auch tatsächlich gerade genutzt wird. In dieser Situation ist die Fütterung jedoch nicht beschickt. Es handelt sich also nur um „leere“ Holzverschläge, sodass getrost gejagt werden darf.
A

ja, da die Jagd im Umkreis von 200 Metern an Fütterungen verboten ist

B

ja, denn Schalenwild hält sich auch im Sommer in der Nähe von Fütterungen auf

C

Nein, das Verbot gilt nur für Fütterungen in einer Entfernung unter 200 Metern.

D

ja, weil Schmaltiere im Juni keine Jagdzeit haben