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Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten
A
Weinberge
B
Maisacker
C
Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)
D
alle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk