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Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten
Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten