Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten

A

Weinberge

B

Maisacker

C

Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)

D

alle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk