Die Fläche, auf der einem Jäger die Jagdausübung gestattet ist, muss dieser unverzüglich in den Jagdschein eintragen lassen. Diese Vorschrift betrifft
nur den Jagdausübungsberechtigten
nur den Jagdaufseher
nur den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis
den Jagdaufseher und den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis
den Jagdausübungsberechtigten und den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis