Welche Antwort ist falsch? Gemäß § 1 Abs. 3 SJG hat die Jagd aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie
als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt
der Regulierung der jeweiligen Art dient
der Schadensvorbeugung oder –abwehr zugunsten der Landnutzungen dient
der Verbreitung von Tierseuchen dient
dem Jagdschutz dient