Welche Antwort ist falsch? Gemäß § 1 Abs. 3 SJG hat die Jagd aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie

A

als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt

B

der Regulierung der jeweiligen Art dient

C

der Schadensvorbeugung oder –abwehr zugunsten der Landnutzungen dient

D

der Verbreitung von Tierseuchen dient

E

dem Jagdschutz dient