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Welche Antwort ist falsch? Gemäß § 1 Abs. 3 SJG hat die Jagd aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie
A
als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt
B
der Regulierung der jeweiligen Art dient
C
der Schadensvorbeugung oder –abwehr zugunsten der Landnutzungen dient
D
der Verbreitung von Tierseuchen dient
E
dem Jagdschutz dient