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Die Brackenjagd darf nur ausgeübt werden
A
von einem nicht stehenden Kraftfahrzeug aus
B
aus einem stehenden Kraftfahrzeug
D
auf eingefangenes oder aufgezogenes Wild, wenn dieses innerhalb von 4 Wochen vor Beginn der Jagdausübung ausgesetzt ist
E
auf einer Fläche von mindestens 1.000 ha