Die Brackenjagd darf nur ausgeübt werden
von einem nicht stehenden Kraftfahrzeug aus
aus einem stehenden Kraftfahrzeug
in Eigenjagdbezirken
auf eingefangenes oder aufgezogenes Wild, wenn dieses innerhalb von 4 Wochen vor Beginn der Jagdausübung ausgesetzt ist
auf einer Fläche von mindestens 1.000 ha