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Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG falsch?
A
Im Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten
B
in begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern
C
die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten