Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG falsch?
Im Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten
in begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern
die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten