Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG falsch?

A

Im Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten

B

in begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern

C

die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten

D

auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt ist

E

auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notstand gerechtfertigt ist