Ein erlegtes, von Rachenbremsen befallenes Stück Rehwild
ist i.d.R. genusstauglich
wird als Fallwild in der Abschussliste eingetragen
darf nur noch für den Eigenverbrauch verwendet werden
muss stets der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden
ist nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet