Das saarländische Naturschutzgesetz
gibt es nicht, es gibt nur ein Bundesnaturschutzgesetz
regelt den Schutz des Wildes
regelt nur den Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen
regelt nur die Belange der Landschaftspflege
regelt auch das Betreten der freie Landschaft; so dürfen landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen 01. April und 15. Oktober