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Das saarländische Naturschutzgesetz
A
gibt es nicht, es gibt nur ein Bundesnaturschutzgesetz
B
regelt den Schutz des Wildes
C
regelt nur den Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen
D
regelt nur die Belange der Landschaftspflege
E
regelt auch das Betreten der freie Landschaft; so dürfen landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen 01. April und 15. Oktober