Das saarländische Naturschutzgesetz

A

gibt es nicht, es gibt nur ein Bundesnaturschutzgesetz

B

regelt den Schutz des Wildes

C

regelt nur den Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen

D

regelt nur die Belange der Landschaftspflege

E

regelt auch das Betreten der freie Landschaft; so dürfen landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen 01. April und 15. Oktober