Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist falsch?
Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet
es sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen
Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
Wildschaden kann auf dem ordentlichen Rechtsweg (vor Gericht) erst geltend gemacht werden, wenn die Gemeinde ein (außergerichtliches) Vorverfahren durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen hat