Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist falsch?

A

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet

B

es sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen

C

Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist

D

Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist

E

Wildschaden kann auf dem ordentlichen Rechtsweg (vor Gericht) erst geltend gemacht werden, wenn die Gemeinde ein (außergerichtliches) Vorverfahren durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen hat