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Ein Maisfeld wird drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann; in welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen?
A
In dem Umfange, wie der Wildschaden sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt
B
die vom Geschädigten bis zum Schadenszeitpunkt getroffenen Aufwendungen für den Maisacker sind zu ersetzen
C
da der Mais grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung durch das Schwarzwild ausgesetzt ist, wird der Wildschaden nicht ersetzt
D
Schwarzwild verursacht keinen ersatzpflichtigen Wildschaden
E
da der Mais zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Wildschadenersatz