Ein Maisfeld wird drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann; in welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen?
In dem Umfange, wie der Wildschaden sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt
die vom Geschädigten bis zum Schadenszeitpunkt getroffenen Aufwendungen für den Maisacker sind zu ersetzen
da der Mais grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung durch das Schwarzwild ausgesetzt ist, wird der Wildschaden nicht ersetzt
Schwarzwild verursacht keinen ersatzpflichtigen Wildschaden
da der Mais zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Wildschadenersatz