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Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark geschädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abgeschaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen?