Wie sind die Eigentumsverhältnisse an lebendem und totem Wild geregelt?
Lebendes Wild gilt als herrenlos. An totem Wild, gefangenem Wild sowie krankem Wild hat das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier es aufgefunden wird. Das betrifft auch Eier und Abwurfstangen. Erlegtes Wild dagegen darf sich der Erleger aneignen, auch wenn es im Nachbarbezirk gefunden wird oder zur Strecke kommt.