Welche Regelung gilt für die Bejagung von Damwild im Bereich des Nationalparks Sächsische Schweiz?
Damwild darf im Nationalpark Sächsische Schweiz nur während der Brunft im Oktober und November bejagt werden.
Eine Bejagung von Damwild ist im Nationalpark grundsätzlich nicht erlaubt.
Im Nationalpark Sächsische Schweiz ist ausschließlich die Bejagung von Damwildkälbern beiderlei Geschlechts im Zeitraum vom 1. August bis 28. Februar gestattet.
Die Bejagung ist ganzjährig vom 1. Januar bis 31. Dezember zulässig, wobei § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu beachten ist.