Wie ist es jagdrechtlich zu bewerten, wenn ein Jäger im Monat Januar bei einer Einzeljagd eine hochbeschlagene Bache erlegt?
Diese Handlung stellt einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 Tierschutzgesetz dar und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Diese Handlung ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden.
Diese Handlung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde erlaubt und ohne diese eine Ordnungswidrigkeit.
Diese Handlung verletzt § 22 Abs. 4 S. 1 Bundesjagdgesetz (Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten) und erfüllt den Tatbestand einer Straftat.