Wem steht das Jagdausübungsrecht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu?
Den Grundstückseigentümern in ihrer Eigenschaft als Jagdgenossen persönlich
Der Jagdgenossenschaft als Körperschaft
Der zuständigen unteren Jagdbehörde des jeweiligen Landkreises
Dem Träger eines gültigen Jahresjagdscheines