Wem steht das Jagdrecht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken gesetzlich originär zu?
Der zuständigen unteren Jagdbehörde des Landkreises
Den Grundeigentümern auf ihrem jeweiligen Grund und Boden
Dem Jagdpächter oder einer aus mehreren Pächtern bestehenden Pachtgemeinschaft
Dem amtlich bestätigten Jagdaufseher des jeweiligen Bezirks