In Ihrem Jagdbezirk entdecken Sie einen verendeten Fischotter. Welches Vorgehen ist korrekt?
Der Fischotter fällt unter das jagdliche Aneignungsrecht und darf daher ohne weiteres beispielsweise für eine Präparation mitgenommen werden.
Der Fund ist dem zuständigen Veterinäramt zu melden, das anschließend die Bergung und Entsorgung des Tierkörpers eigenständig veranlasst.
Der Fund ist unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Diese kann dem Jagdausübungsberechtigten die Aneignung des Wildes auf Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde genehmigen.
Der tote Fischotter verbleibt in der Natur. Eine Meldung des Totfundes bei einer Behörde ist nicht notwendig.