Welche Aussage trifft hinsichtlich der Befugnis eines Jagdpächters zu, einen Pirschweg für Waldbesucher zu sperren?
Das waldrechtliche Betretungsrecht, das der Allgemeinheit zusteht, kann durch den Jagdpächter nicht beschränkt oder eingeschränkt werden.
Eine Sperrung von Pirschwegen gegenüber Waldbesuchern ist ausschließlich durch die untere Jagdbehörde möglich, nicht durch den Jagdpächter.
Ja, ein Jagdpächter darf Pirschwege jederzeit sperren, da diese als Jagdeinrichtungen gelten und seiner Verfügungsgewalt unterliegen.
Der Jagdpächter kann Pirschwege in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer vorübergehend für die Allgemeinheit sperren, etwa während der Brunftzeit.