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Unter welchen Voraussetzungen dürfen
Kurzwaffen
an berechtigte Personen verliehen werden?
Erklärung
Musterantwort
Die Überlassung erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vorübergehend für einen vom
Bedürfnis
umfassten Zweck (z.B.
Jagd
, sportliches Schießen).
Der Entleiher muss im
Besitz
einer eigenen waffenrechtlichen Erlaubnis (
WBK
) sein.
Die Überlassung darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten.
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