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Welche Befugnisse hat ein
Jäger
bei einer Wildnachsuche bezüglich gesperrter Wege?
Erklärung
Musterantwort
Die
Wildfolge
(§ 22a BJagdG) erlaubt den Übertritt in einen fremden
Jagdbezirk
zur
Nachsuche
von krankem oder verletztem
Wild
.
Dies entbindet jedoch nicht von straßenverkehrsrechtlichen Verboten; ein Kraftfahrzeug darf auch bei der
Nachsuche
nicht entgegen geltender Verkehrsbeschilderung auf Wegen bewegt werden.
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