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Wer ist zum
Jagdschutz
berechtigt und verpflichtet?
Erklärung
Musterantwort
Jagdschutzberechtigte
sind gemäß § 23 BJagdG die
Jagdausübungsberechtigten
(Pächter oder Eigenjagdbesitzer) sowie bestätigte
Jagdaufseher
.
Sie haben die Pflicht, das
Wild
vor Wilderern, Futternot,
Wildseuchen
und sonstigen Gefahren zu schützen.
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