Wer handelt ordnungswidrig auf Grundlage des Jagdrechts in Thüringen?
Derjenige der eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst.
Derjenige der die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist.
Derjenige der Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, bejagt.
Derjenige der die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder elektrischem Strom ausübt.
Derjenige der Wild bejagt, dessen Bestand bedroht erscheint, und dessen Bejagung deshalb dauernd oder zeitweise gänzlich verboten ist.