Wem obliegt das Aneignungsrecht für ein im Straßenverkehr auf der Kreisstraße tödlich verunfalltes Reh?
Dem Straßenbaulastträger, der die Straße unterhält.
Dem Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdbezirk diese Straße führt.
Dem Kraftfahrer, der durch den Wildunfall erheblichen Sachschaden erlitten hat.
Dem Jagdvorsteher der zuständigen Jagdgenossenschaft.
Dem zuständigen Jagdaufseher.