Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.
Nur das Gescheide.
Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
Nur alle Organe mit bedenklichen Merkmalen.
Nur das große Gescheide sowie den nicht zerwirkten Wildkörper.
Nur das Haupt.