Dieser Lernartikel behandelt die Struktur und die Arten von Jagdgebieten in Österreich, mit einem besonderen Fokus auf die landesspezifischen Regelungen in allen neun Bundesländern. Du wirst die Unterschiede zwischen Eigen- und Genossenschaftsjagden kennenlernen und verstehen, welche Voraussetzungen für deren Gründung gelten.
Österreich folgt dem Reviersystem, bei dem das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Die Jagdausübung ist an ein definiertes Gebiet – ein Jagdrevier – gebunden.
Diese Reviere werden in zwei Hauptkategorien unterteilt:
- Eigenjagdgebiete: Größere, zusammenhängende Flächen, die einer einzelnen Person oder einer Personengemeinschaft gehören.
- Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebiete: Alle Flächen innerhalb einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, werden zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zusammengefasst.
Die genauen Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Mindestgrößen, sind in den Landesjagdgesetzen geregelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Ein Eigenjagdgebiet entsteht, wenn ein Grundeigentümer über eine ausreichend große, zusammenhängende und jagdlich nutzbare Fläche verfügt.
Mindestgröße: 300 Hektar für neue Gebiete (§ 4 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017)
Besonderheit: Höchste Mindestgröße österreichweit; Bestandsschutz ab 115 Hektar (§ 4 Abs. 2)
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, bilden automatisch ein Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebiet.
Die Bundesländer haben sich in ihren Landesjagdgesetzen entweder für das Modell der Genossenschaftsjagd oder für das Modell der Gemeindejagd entschieden.
Bei Genossenschaftsjagden liegt die Verwaltung der Jagdgebiete, die keine Eigenjagdgebiete sind, bei den Jagdgenossenschaften. Das sind rechtsfähige Körperschaften, die aus den Grundeigentümern der jeweiligen Gebiete bestehen.
Bei Gemeindejagden übernimmt hingegen die Gemeinde
Dein Bundesland hat die Verwaltung wie folgt organisiert:
Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 21 Bgld-JG) mit folgenden Organen:
- Jagdausschuss mit Bürgermeister (Vorsitz) und 6 von der Jagdgenossenschaft aus Kreis der Jagdgenossen gewählten Mitgliedern plus Ersatzmitglieder (§ 22 Abs. 2 Bgld-JG)
- Obmann
/Obfrau und Stellvertretung, aus Ausschussmitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt (§ 22 Abs. 4 Bgld-JG)
Mindestgröße: Keine gesetzliche Mindestgröße (§ 5 Bgld- JagdG 2017)
Die Bezirksverwaltungsbehörden stellen fest, ob es sich bei einer Grundfläche um ein Eigen- oder Genossenschafts- bzw. Gemeindejagdgebiet handelt.
Diese festgestellten Jagdgebiete werden in ein öffentliches Jagdkataster übernommen.
Wildgehege sind spezielle Jagdgebiete oder Teile davon, die durch Umfriedung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild abgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen für die Errichtung von Wildgehegen und die Möglichkeiten zur Jagdausübung dort unterscheiden sich in den Bundesländern:
- Anzeige vor Errichtung bei Bezirksverwaltungsbehörde mit Lageplan und Eigentumsnachweis (§ 10 Abs. 2)
- Untersagung möglich innerhalb von acht Wochen bei jagdlichen
/wildökologischen Konflikten - Anhörung angrenzender Jagdausübungsberechtigter
- Beschränkte Jagd: Max. fünf Tage pro Jahr (Oktober bis Januar), mit Jagdkonzept und Bewilligung (§ 10 Abs. 5)
- Wildeinbringung: Nur von Oktober bis Dezember, vier Monate Separation (§ 10 Abs. 6-7)
- Aufzeichnungspflicht über Zu-
/Abgänge von Wild (§ 10 Abs. 4)
Das Ruhen der Jagd bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Jagd nicht bzw. nur stark eingeschränkt ausgeübt werden darf.
Das Ruhen der Jagd ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt:
- Wild darf nur mit Zustimmung der Grundeigentümer getrieben oder erlegt werden (§ 20 Abs. 4 BjagdG 2017)
- Explizites Verbot von Herstellungen, die das Auswechseln des Wildes behindern (§ 20 Abs. 4 BjagdG 2017)
- Friedhöfe
- Häuser und Gehöfte samt dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten
- Wildgehegen
- Öffentliche Anlagen
- Abgegrenzte Sportanlagen
- Golfplätze
- Gebiete, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist
- Auf Antrag: Durch feste Einfriedung dauernd umschlossene Grundflächen (§ 20 Abs. 2 BjagdG 2017)