Jagdgebiete in Österreich

Dieser Lernartikel behandelt die Struktur und die Arten von Jagdgebieten in Österreich, mit einem besonderen Fokus auf die landesspezifischen Regelungen in allen neun Bundesländern. Du wirst die Unterschiede zwischen Eigen- und Genossenschaftsjagden kennenlernen und verstehen, welche Voraussetzungen für deren Gründung gelten.

Österreich folgt dem , bei dem das untrennbar mit dem Eigentum an Grund und verbunden ist. Die ist an ein definiertes Gebiet – ein Jagdrevier – gebunden.

Diese werden in zwei Hauptkategorien unterteilt:

  1. Eigenjagdgebiete: Größere, zusammenhängende Flächen, die einer einzelnen Person oder einer Personengemeinschaft gehören.
  2. Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebiete: Alle Flächen innerhalb einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, werden zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zusammengefasst.
MerkhilfeEG = Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiet – die beiden Grundtypen der österreichischen Jagdstruktur.

Die genauen Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Mindestgrößen, sind in den Landesjagdgesetzen geregelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Ein Eigenjagdgebiet entsteht, wenn ein Grundeigentümer über eine ausreichend große, zusammenhängende und jagdlich nutzbare Fläche verfügt.

MerkeGrundflächen gelten als "zusammenhängend", wenn man von einem zum anderen gelangen kann, ohne andere Grundflächen zu überschreiten. Das gilt auch, wenn dies durch z.B. Felsen oder Gewässer nur unter Schwierigkeiten möglich ist oder die Flächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.
AchtungÖffentliche Wege, Eisenbahnstrecken und Gewässer unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Mindestgröße: 300 Hektar für neue Gebiete (§ 4 Abs. 1 Bgld- JagdG 2017)

Besonderheit: Höchste Mindestgröße österreichweit; Bestandsschutz ab 115 Hektar (§ 4 Abs. 2)

Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, bilden automatisch ein Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebiet.

MerkeRestprinzip – Was nicht ist, wird automatisch Genossenschafts- oder Gemeindejagd!

Die Bundesländer haben sich in ihren Landesjagdgesetzen entweder für das Modell der Genossenschaftsjagd oder für das Modell der Gemeindejagd entschieden.

Bei Genossenschaftsjagden liegt die Verwaltung der Jagdgebiete, die keine Eigenjagdgebiete sind, bei den Jagdgenossenschaften. Das sind rechtsfähige Körperschaften, die aus den Grundeigentümern der jeweiligen Gebiete bestehen.

Bei Gemeindejagden übernimmt hingegen die Gemeinde/Stadt die Verwaltung der Jagdgebiete, die keine Eigenjagdgebiete sind.

Dein Bundesland hat die Verwaltung wie folgt organisiert:

als Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 21 Bgld-JG) mit folgenden Organen:

  • Jagdausschuss mit Bürgermeister (Vorsitz) und 6 von der aus Kreis der Jagdgenossen gewählten Mitgliedern plus Ersatzmitglieder (§ 22 Abs. 2 Bgld-JG)
  • Obmann/Obfrau und Stellvertretung, aus Ausschussmitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt (§ 22 Abs. 4 Bgld-JG)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Mindestgröße: Keine gesetzliche Mindestgröße (§ 5 Bgld- JagdG 2017)

Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Die Bezirksverwaltungsbehörden stellen fest, ob es sich bei einer Grundfläche um ein Eigen- oder Genossenschafts- bzw. Gemeindejagdgebiet handelt.

AchtungIn Wien übernimmt der Magistrat als Amt der Wiener Landesregierung diese Funktion.
Nur relevant in Wien.

Diese festgestellten Jagdgebiete werden in ein öffentliches Jagdkataster übernommen.

MerkeDie Feststellung erfolgt entweder zum Ende einer Jagdperiode bzw. für die jeweils neue Jagdperiode bzw. oder bei maßgeblichen Flächenänderungen.
AchtungIn Tirol erfolgt die Feststellung nur bei maßgeblichen Änderungen, nicht zum Ende einer Pacht.
Nur relevant in Tirol & 1 weitere.

Wildgehege sind spezielle Jagdgebiete oder Teile davon, die durch Umfriedung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild abgeschlossen sind.

MerkeSie dienen der Schaustellung von Wild, der wissenschaftlichen Forschung oder der Fleischproduktion und unterliegen starker behördlicher Kontrolle durch klare Auflagen.

Die Voraussetzungen für die Errichtung von Wildgehegen und die Möglichkeiten zur dort unterscheiden sich in den Bundesländern:

  • Anzeige vor Errichtung bei Bezirksverwaltungsbehörde mit Lageplan und Eigentumsnachweis (§ 10 Abs. 2)
  • Untersagung möglich innerhalb von acht Wochen bei jagdlichen/wildökologischen Konflikten
  • Anhörung angrenzender
  • Beschränkte Jagd: Max. fünf Tage pro Jahr (Oktober bis Januar), mit Jagdkonzept und Bewilligung (§ 10 Abs. 5)
  • Wildeinbringung: Nur von Oktober bis Dezember, vier Monate Separation (§ 10 Abs. 6-7)
  • Aufzeichnungspflicht über Zu-/Abgänge von Wild (§ 10 Abs. 4)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Das bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Jagd nicht bzw. nur stark eingeschränkt ausgeübt werden darf.

Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt:

  • Wild darf nur mit Zustimmung der Grundeigentümer getrieben oder erlegt werden (§ 20 Abs. 4 BjagdG 2017)
  • Explizites Verbot von Herstellungen, die das Auswechseln des Wildes behindern (§ 20 Abs. 4 BjagdG 2017)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.
  • Friedhöfe
  • Häuser und Gehöfte samt dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten
  • Wildgehegen
  • Öffentliche Anlagen
  • Abgegrenzte Sportanlagen
  • Golfplätze
  • Gebiete, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist
  • Auf Antrag: Durch feste Einfriedung dauernd umschlossene Grundflächen (§ 20 Abs. 2 BjagdG 2017)
Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

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