Jagdgenossenschaft
Sie besteht aus den Eigentümern der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdreviers mit Ausnahme der Eigentümer befriedeter Flächen (§ 9 Abs. 1 BJG), (§ 6 BJG). Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft wird kraft Gesetzes erworben bzw. verloren. Man spricht deshalb auch von einer Zwangsmitgliedschaft.
Ein Austritt aus der Jagdgenossenschaft ist - ausgenommen über die Befriedung der Flächen nach § 6a BJG (Ethik-Flächen) - nicht möglich.
Wesentliche Aufgaben sind die Beschlussfassung über den Abschussplanvorschlag des Revierinhabers und die Befassung mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung.
Die Jagdgenossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen sind (sog. Jagdkataster).
Einzelheiten
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 1 BJG,Art. 11 Abs. 1 BayJG). Ihre Kontrolle erfolgt durch die Untere Jagdbehörde (Rechtsaufsicht).
Ihre Beschlüsse bedürfen der Personen- und Flächenmehrheit (Doppelte Mehrheit). Sie sind nur dann wirksam, wenn
- die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen und zusätzlich
- die Mehrheit der bei Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
für den Beschluss gestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJG).
Sie wird vom Jagdvorstand vertreten, bis zu dessen Wahl vom Gemeinderat
(§ 9 Abs. 2 BJG).
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt eine Satzung, in der die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft geregelt sind (Art. 11 Abs. 2 BayJG), (Art. 5 AV BayJG).
Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJG).
Jeder Jagdgenosse kann verlangen, dass er einen seinem Flächenanteil entsprechenden Geldbetrag aus dem Reinertrag der Jagdnutzung erhält.
Organe
Die Jagdgenossenschaft hat drei Organe:
- die Versammlung der Jagdgenossen,
- den Jagdvorstand,
- den Jagdvorsteher (= Geschäftsführer der Jagdgenossenschaft).
Versammlung
Jeder Jagdgenosse hat nur eine Stimme. Kann der Jagdgenosse nicht an der Versammlung teilnehmen, kann er sich vertreten lassen. Bei der Vertretung gibt es zwei Varianten:
1. Vertretung mit einfacher, mündlicher Vollmacht:
· Ehegatten,
· Volljährige Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
· eine im Dienst des Jagdgenossen ständig beschäftigte volljährige Person.
2. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht:
· Vertretung durch einen anderen Jagdgenossen (!). Dieser muss volljährig sein und derselben Jagdgenossenschaft angehören.
· Es darf bei der Vertretung untereinander immer nur ein Jagdgenosse vertreten werden.
Jagdnutzung
In den Gemeinschaftsjagdrevieren kann die Jagdgenossenschaft durch Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen die Jagd
- durch Verpachtung nutzen (§ 10 Abs. 1 BJG, Art. 12 Abs. 1 BayJG),
- für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen (§ 10 Abs. 2 BJG, Art. 12 Abs. 2 BayJG),
- ruhen lassen (große Ausnahme: § 10 Abs. 2 S. 2 BJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen